1."Anzeigenauftrag"
im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag
über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden
oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung
innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines
Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der
Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln,
sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und
veröffentlicht wird.
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber
berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist
auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen
abzurufen.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt,
die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet
etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und
dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.
Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im
Risikobereich des Verlages beruht.
5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden
Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die
erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder
an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so
rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor
Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht
auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik
abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit
mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen
angrenzen.Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als
Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort
"Anzeige" deutlich kenntlich gemacht.
8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge -
auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses -und Beilagenaufträge wegen
des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen,
sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren
Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren
Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge,
die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden.
Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der
Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung
beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift
erwecken, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem
Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Werben Beilagen für zwei oder mehrere
Firmen, werden sie wie zwei oder mehrere Beilagen berechnet.
9. Für die rechtzeitige Lieferung des
Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der
Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte
Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an.Der Verlag gewährleistet
die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die
Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise
unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige
Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur
in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der
Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die
Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf
Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.Schadenersatzansprüche
aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und
unerlaubter Handlung sind - auch bei telefonischer Auftragserteilung -
ausgeschlossen; Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und
Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für
die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters
und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des
Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.Im kaufmännischen
Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe
Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber
Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den
voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts
beschränkt. Reklamationen müssen - außer bei nicht offensichtlichen Mängeln -
innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht
werden.
11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen
Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit
der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle
Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der beider Übersendung des Probeabzuges
gesetzten Frist mitgeteilt werden.
12. Sind keine besonderen Größenvorschriften
gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der
Berechnung zu Grunde gelegt.
13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung
leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung
der Anzeige, übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste
ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern
nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart
ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste
gewährt.
14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen
sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die
weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen
und/oder für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen
begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag
berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen
weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel
von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender
Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
15. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch
einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden
Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann
ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine
rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und
Verbreitung der Anzeige.
16. Kosten für die Anfertigung bestellter
Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende
erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der
Auftraggeber zu tragen.
17. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem
Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet
werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden
Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte
durchschnittliche Auflage oder - wenn eine Auflage nicht genannt ist - die
durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die
durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen
Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur
Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50.000
Exemplaren 20 v. H.,bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 v. H.,bei
einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 v. H.,bei einer Auflage über 500.000
Exemplaren 5 v. H. beträgt.Darüber hinaus sind bei Abschlüssen
Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von
dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor
Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
18. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die
Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen
werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf
Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist
nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag
zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzel vertraglich als Vertreter
das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten
Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4
(Gewicht 100 g) überschreiten sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und
Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht
entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann jedoch
ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden,dass der Auftraggeber die dabei
entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.Die Chiffregebühr wird als
Verwaltungspauschale erhoben auch wenn keine Offerten eingehen. Versand der
Chiffreunterlagen 2-mal wöchentlich.
19. Druckvorlagen werden nur auf besondere
Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung
endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
20. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages.Im
Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der
Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend
gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren
Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch
bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der
Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz
des Verlages vereinbart.
Besondere Geschäftsbedingungen des Verlages:
a) Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft.
b) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet,
sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mitdem Werbungstreibenden
an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte
Mittlungsvergütung darf andie Auftraggeber weder ganz noch teilweise
weitergegeben werden.
c) Für die Gesamtausgabe sowie für die Einzelausgaben sind gesonderte Abschlüsse zu tätigen. Einzeldispositionen für Einzelausgaben werden im Rahmen eines für die
Gesamtausgabe vorliegenden Abschlusses rabattiert, zählen jedochnicht zu dessen
Erfüllung. Ab 150.000 mm ist Einzelkalkulation unter bestimmten Umständen
möglich. Für die Gewährungeines Konzernrabattes für Tochtergesellschaften ist
der schriftliche Nachweis einer mehr als 50-prozentigen Kapitalbeteiligungerforderlich. Der Verlag gewährt Konzernrabatt nur bei
privat-wirtschaftlich organisierten Zusammenschlüssen.Dies gilt nicht für den
Zusammenschluss verschiedener selbstständiger hoheitlicher Organisationen oder
beiZusammenschlüssen, bei denen Körperschaften des Öffentlichen Rechts
beteiligt sind.
d) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedochnicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Eine Haftung ist auch ausgeschlossen, wenn einenicht sofort erkennbare Täuschung durch Unberechtigte vorliegt. Durch die Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der
Veröffentlichung einerGegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen
der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwarnach Maßgabe des
jeweils gültigen Anzeigentarifs. In jedem Fall haftet der Auftraggeber von
Anzeigen und Beilagen für Weiterungen und Schädigungen, die sich für den
Verlag, insbesondere auf Grund presserechtlicher Vorschriften, ausdem Inhalt
ergeben können.Bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen wird kein Nachlass oder
Ersatz gewährt, wenn der Besteller nicht vor dernächsten Einschaltung auf den
Fehler hinweist.
e) Ein Ausschluss von Anzeigen- und Beilagenaufträgen von
Mitbewerbern kann weder für eine bestimmte Ausgabe nochfür einen bestimmten
Zeitraum zugesichert werden.
f) Abbestellungen und Änderungen müssen schriftlich erfolgen und spätestens zum
Anzeigenschlusstermin der betreffenden Ausgabe dem Verlag vorliegen. Bei
telefonisch aufgegebenen Anzeigen bzw. bei telefonisch veranlassten
Änderungenoder mangelhaften Unterlagen übernimmt der Verlag keine Haftung für
die Richtigkeit der Wiedergabe. Für rechtzeitigeLieferung des Textes ist der
Werbungtreibende verantwortlich. Für nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen leistet der Verlag keinen Schadensersatz.
g) Satzkosten für rechtzeitig abbestellte Anzeigen stellt der
Verlag in Rechnung. Rückzuzahlende Anzeigenbeträge werdenum diese Satzkosten
gekürzt.
h) Der Anspruch auf rückwirkenden Nachlass erlischt, wenn er
nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Jahresfristgeltend gemacht
wird.
i) Der Verlag
ist unter wichtigen Umständen berechtigt, auch während der Laufzeit eines
Anzeigenabschlusses das Erscheinender Anzeigen ohne Rücksicht auf ein
ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betragesund
von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeberirgendwelche Ansprüche gegen den Verlag erwachsen.Bei neuen Geschäftsverbindungen oder bei Zahlungsverzug behält sich der Verlag das Recht vor, die Veröffentlichung der Anzeigen und Beilagen von der Vorauszahlung abhängig zu machen.
j) Anzeigen- und Beilagenaufträge von Einzelhandel, Handwerk und von gewerblichen Unternehmen, die im Verbreitungsgebiet ansässig sind, dazu zählen auch selbstständig werbende Filialbetriebe und Zweigniederlassungen, werden über
Werbungsmittler zum Grundpreis angenommen und verprovisioniert. Ein
Provisionsanspruch besteht nur dann, wenn der Werbungsmittler alle mit der
Auftragsabwicklung zusammenhängenden Arbeiten selbst durchführt.
k) Für Sonderveröffentlichungen (Beilagen und Kollektive) können abweichende Preise festgelegt werden. Der Verlag behält sich ferner das Recht vor, fehlerhafte
Abrechnungen innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungsstellung zu berichtigen.
Er behält sich auch das Recht vor, Inserate aus umbruchtechnischen oder anderen
Gründen in mehr als den bestellten Ausgaben zu veröffentlichen.
l) Platzierungszusagen können nur unter Vorbehalt gegeben werden. Dies gilt insbesondere für Farbanzeigen und Anzeigen,die auf einer rechten Seite platziert werden sollen. Hier spielen für die Vergabe der Gesamtumfang,die Anzahl der zu platzierenden (Farb-)Anzeigen wie auch die dadurch bedingt zur Verfügung stehenden (Zusatzfarb-)Druckwerke eine wesentliche Rolle.
m) Anzeigen, die in den Anzeigenblättern kombiniert mit den Zeitungstiteln erscheinen, werden mit dem Zeitungsabschluss rabattiert, zählen aber nicht zum
Abschlussvolumen.
n) Der Verlag darf Anzeigen auch ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber im Internet veröffentlichen.
o) Mit Aufgabe einer Anzeige erklärt sich der Inserent damit einverstanden, dass die
für die Veröffentlichung und Abrechnung der Anzeige notwendigen Daten digital
gespeichert werden, auf Grund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch über
den Zeitpunkt der Vertragserfüllung hinaus.
p) Digitale Druckunterlagen müssen den Erfordernissen des Verlages vollständig entsprechen. Für Abweichungen von Verlagserfordernissen, fehlerhafte Dateien, fehlende Auftragsunterlagen und Andrucke sowie für die fehlerhafte Übermittlung via ISDN, Internet, etc. übernimmt der Verlag keine Haftung, es sei denn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verlages, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
q)Für Online-Aufträge gelten die AGB's von Idowa-Online:
www.idowa.de/agb
Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages